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Hamburg, 12.10.2017 – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.09.2017 – Az. 23 U 146/16 die Berufung der Commerzbank gegen das erstinstanzlich erstrittene Urteil der 25. Kammer des LG Frankfurt am Main vom 15.07.2016 zurückgewiesen. Die Commerzbank AG wurde auf Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166 verurteilt.

Im Rahmen der Beratung hat der Berater den Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen in Höhe von 12 % hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fondsbeteiligung am CFB 166 von der Fondsgesellschaft erhält.

Quelle: AKH-H Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann