Bonn, 24.02.2016 – Aus Sicht des BAI bleibt der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung deutlich hinter den Erwartungen zurück. Zielsetzung ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Zudem sollen bekannte Steuergestaltungsmodelle ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert werden. Schließlich sollen EU-rechtliche Risiken, die sich aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, ausgeräumt werden.
Frank Dornseifer, Geschäftsführer des BAI, stellt in diesem Zusammenhang fest: „Gemessen an den verfolgten Zielen bleibt der Regierungsentwurf deutlich hinter den Erwartungen zurück. Insbesondere wird auch der Gedanke einer einheitlichen Fondsbesteuerung nur halbherzig angegangen. Im Ergebnis werden Rechtsform, Anlagegegenstände, die Anlegerstruktur und weitere Differenzierungsmerkmale auch zukünftig darüber entscheiden, welchem Besteuerungsregime ein Fonds unterfällt, obwohl dessen Geschäftsmodell oder die Geschäftstätigkeit identisch sind. Auch die EU-Konformität des Entwurfs ist insgesamt kritisch zu sehen, gleiches gilt für die Gestaltungssicherheit und die verbesserte Administrierbarkeit.“
Positiv zu bewerten ist aus Sicht des BAI, dass ggü. Diskussions- bzw. Referentenentwurf zum einen höhere und nach Anlegergruppen differenzierte Teilfreistellungssätze oder die Berücksichtigung der Steuerbefreiung von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgedehnt wurde. Zum anderen ist – zumindest vorläufig – die geplante Einschränkung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen entfallen. Und schließlich wird auch die Umsatzsteuerbefreiung auf die Managementvergütung auf – offene – alternative Investmentfonds (AIF) ausgeweitet.
Hierzu erläutert Dornseifer weiter: „Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 9. Dezember 2015 (Rs. C-595/13; Fiscale Eenheid) müsste allerdings aus unserer Sicht endlich klargestellt werden, dass nicht nur die Verwaltung von offenen, sondern auch von geschlossenen Fonds, die dem KAGB unterliegen, unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt. Die im Regierungsentwurf manifestierte sehr enge Interpretation dürfte unionsrechtlich nicht mehr haltbar sein.“
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.
Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 1. Januar 2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.
Der BAI wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass vom Gesetzgeber eine wirklich zukunftsweisende Reform beschlossen wird, durch die es weder zu einer Ungleichbehandlung von Investmentvehikeln im Hinblick auf deren Anlagestrategie, Anlagegegenstände, Strukturierung oder Ansässigkeit, noch zu einer Ungleichbehandlung von deren Anlegern kommt und zudem sinnvolle – alternative – Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur, Private Equity, Private Debt, Absolute Return etc. nicht ausgeschlossen oder behindert werden.
Quelle: BAI Bundesverband Alternative Investments e. V.