34f_paragraphen_umrandungBerlin, 24.04.2015 – Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments benötigen ab Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im Juni 2015) eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3.

Für diese Vermögensanlagen sind aber unterschiedliche Übergangsfristen für bereits tätige Vermittler vorgesehen. Auch diese hat der Deutsche Bundestag am 23.04.2015 beschlossen.

„Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich nun beeilen. Deren Übergangsfrist endet am 15.10.2015, ab dann muss die § 34f Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen“, fasst GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke die Regelungen zur Übergangsfrist zusammen. „Alle Vermittler finden bei uns als Marktführer von Finanzanlagenfachmann-Lehrgängen das passende Angebot, sich auch so kurzfristig äußerst professionell auf die IHK-Prüfung vorbereiten zu können“, so Perschke weiter.

Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben hingegen etwas mehr Zeit. Hier ist die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen bis sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, also voraussichtlich bis Anfang Dezember 2015 zu beantragen. Die dafür notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach, also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016 nachzuweisen.

„Wer die Sachkunde für die Kategorie III, also Vermögensanlagen, nachweisen muss, der sollte beachten, dass er dafür sowohl die Sachkunde über Vermögenslagen, als auch für geschlossene Investmentvermögen erfolgreich ablegen muss“, erläutert Ronald Perschke die Prüfungsanforderungen.

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Quelle: GOING PUBLIC!